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   OVG Nordrhein-Westfalen, 24.10.2013 - 12 A 1279/13   

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https://dejure.org/2013,48069
OVG Nordrhein-Westfalen, 24.10.2013 - 12 A 1279/13 (https://dejure.org/2013,48069)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 24.10.2013 - 12 A 1279/13 (https://dejure.org/2013,48069)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 24. Oktober 2013 - 12 A 1279/13 (https://dejure.org/2013,48069)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Elterngeld als Einkommen eines Kostenbeitragspflichtigen bei der Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 18.04.2013 - 5 C 18.12

    Leistung der Jugendhilfe; Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 24.10.2013 - 12 A 1279/13
    Der Beklagte hat die mit Senatsbeschluss vom 18. Juni 2013 zugelassene Berufung damit begründet, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. April 2013 - 5 C 18.12 - das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes kassiert und dabei ausgeführt habe, dass das Elterngeld in vollem Umfang als Einkommen bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für den jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag zu berücksichtigen sei.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auseinandersetzung mit der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes in seinem Urteil vom 18. April 2013 - 5 C 18.12 - (NJW 2013, 2457; juris) die Feststellungen getroffen;.

  • VGH Bayern, 26.03.2012 - 12 BV 10.1744

    Bei der Einkommensermittlung nach § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bleibt das

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 24.10.2013 - 12 A 1279/13
    Es hat sich zur Begründung der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes in seinem Urteil vom 26. März 2012 - 12 BV 10.1744 - (juris, m. w. N.) angeschlossen, wonach das Elterngeld zwar nicht generell und in voller Höhe von der Anrechnung bei der Einkommensermittlung gemäß § 93 Abs. 1 SGB VIII ausgenommen sein soll, jedenfalls aber der Mindestbetrag in Höhe von 300,- Euro, den allein die Klägerin vorliegend bezogen hat, grundsätzlich anrechnungsfrei bleiben müsse.
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